Ratgeber · Kündigungsschutz
Verhaltensbedingte Kündigung
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein steuerbares Fehlverhalten vor. Entscheidend sind Tatsachen, Abmahnung, Verhältnismäßigkeit und die Frage, ob der Arbeitgeber den Vorwurf beweisen kann.
Der konkrete Vorwurf
Zunächst muss klar sein, welches Verhalten der Arbeitgeber genau beanstandet. Pauschale Vorwürfe reichen für eine verlässliche Prüfung nicht aus.
Wichtig sind Zeitpunkt, Beteiligte, Belege, Zeugen und die Frage, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft.
Abmahnung und Verhältnismäßigkeit
In vielen Fällen ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Bei schweren Pflichtverletzungen kann das anders sein.
Auch wenn ein Vorwurf zutrifft, muss geprüft werden, ob die Kündigung wirklich das richtige Mittel war oder ob eine mildere Reaktion genügt hätte.
Außerordentliche fristlose Kündigung
Bei besonders schweren Vorwürfen kann der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose Kündigung erklären. Dafür braucht er regelmäßig einen wichtigen Grund.
Außerdem muss geprüft werden, wann der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat und ob die Kündigung rechtzeitig erklärt wurde. Auch gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung muss regelmäßig innerhalb der 3-Wochen-Frist vorgegangen werden.
Worauf Sie achten sollten
- konkreter Vorwurf
- Abmahnung
- Zeugen
- Belege
- fristlos oder ordentlich?
- Zeitpunkt der Kenntnis
- Betriebsratsanhörung
Häufige Fragen
Braucht der Arbeitgeber immer eine Abmahnung?
Nicht in jedem Fall. Bei steuerbarem Verhalten ist eine einschlägige Abmahnung häufig zentral; bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber sie im Einzelfall für entbehrlich halten.
Kann ein einmaliger Fehler reichen?
Ein einzelner Vorfall kann nur unter besonderen Umständen für eine Kündigung genügen. Maßgeblich sind Schwere des Vorwurfs, Verschulden, bisheriger Verlauf und die Frage, ob eine mildere Reaktion ausgereicht hätte.
Was ist bei einer fristlosen Kündigung besonders wichtig?
Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung müssen ein wichtiger Grund, die Interessenabwägung und die Reaktionsfrist des Arbeitgebers geprüft werden. Auch hier darf die 3-Wochen-Frist nicht übersehen werden.
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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine anwaltliche Prüfung und wahrt keine Klagefrist.
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