Ratgeber · Kündigungsschutz
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung geht es nicht nur um den Wegfall des Arbeitsplatzes. Ebenso wichtig ist die Frage, warum gerade dieser Arbeitnehmer ausgewählt wurde.
Was Sozialauswahl bedeutet
Wenn mehrere vergleichbare Arbeitnehmer in Betracht kommen, muss der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Beschäftigungsdauer, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Der Arbeitgeber darf also nicht ohne weiteres den Arbeitnehmer auswählen, dessen Kündigung ihm am einfachsten erscheint.
Vergleichbarkeit als erster Streitpunkt
Vor der eigentlichen Auswahl steht die Frage, welche Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sind. Genau hier entstehen häufig Fehler.
Vergleichbar können Arbeitnehmer sein, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit, Qualifikation und Austauschbarkeit auf ähnlichen Arbeitsplätzen eingesetzt werden können.
Warum die Auswahl Gewicht hat
Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann die Kündigung angreifbar machen. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber andere vergleichbare Arbeitnehmer weiterbeschäftigt.
Auch in Verhandlungen stärkt eine fehlerhafte Sozialauswahl die Position des Arbeitnehmers.
Worauf Sie achten sollten
- Vergleichbare Kollegen
- Beschäftigungsdauer
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
- Leistungsträgerausnahme
Häufige Fragen
Muss jeder mit jedem verglichen werden?
Die Vergleichsgruppe darf nicht künstlich verengt werden. Entscheidend ist, welche Arbeitnehmer nach Tätigkeit, Qualifikation und Austauschbarkeit realistisch vergleichbar sind.
Kann Leistung eine Rolle spielen?
Leistung kann im Ausnahmefall berücksichtigt werden, aber nicht beliebig. Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar begründen, warum bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausgenommen wurden.
Kann Sozialauswahl die Abfindung beeinflussen?
Eine angreifbare Sozialauswahl kann die Verhandlungsposition deutlich verbessern, weil sie das Prozessrisiko des Arbeitgebers erhöht.
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